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  • OPC

    GARANTIERTER KRANKHEITSLOHN – KRANKHEIT UND PRIVATUNFALL

    Wer ist betroffen?

     

    Die Unternehmen im Baufach (PK 124) mit weniger als 20 Arbeitern (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Praktikanten, …), die der Landessozialsicherheit (LSS) unterliegen.

    Diese Unternehmen bezahlen dem Existenzsicherheitsfond (FSE) der Arbeiter aus dem Baufach einen Sonderbeitrag von 1,50 % auf die Bruttolöhne von 108 %.

    Dieser Beitrag ist inbegriffen in den normal gezahlten Beiträgen an das LSS.

    Daraus resultiert ein Anrecht auf Rückzahlung des wöchentlich gezahlten garantierten Krankheitslohnes, welcher die Unternehmen im Falle einer Krankheit oder eines Privatunfalls ausschließlich an seine Arbeiter bezahlt.

     

    Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

    Unternehmen der PK 124 mit dem Wichtigkeitsgrad 1, 2 oder 3.

    Dieser Wichtigkeitsgrad wird von der LSS vergeben, indem es den Durchschnitt der angestellten Arbeiter während folgender Referenzperiode nimmt:

    • Trimester des vorletzten Jahres (J-2)
    • 1., 2., 3. Trimester des vorangegangenen Jahres (J-1)

    Wie kann man sich angliedern?

     

    Die Rückzahlung erfolgt ausschließlich durch die vom Existenzsicherheitsfond zugelassenen OPC Büros (Office Patronaux de Compensation). Dies ist der Fall für unser OPC von Verviers und der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

     

    Wenn Sie derzeit noch nicht Mitglied einer OPC sind und einer Ihrer Arbeiter krank wird, zahlen Sie ihm den garantierten Lohn, erhalten ihn aber nicht zurück. Es ist daher in Ihrem Interesse, sich KOSTENLOS unserem OPC Büro anzuschließen, um die Rückerstattung des garantierten Lohns zu erhalten, der Ihren Arbeitern gezahlt wurde.

     

    Wie berechnet sich der Betrag der Rückzahlung des garantierten Krankheitslohnes?

    • Vom 1. bis zum 7. Kalendertag: 100 % 
    • Vom 8. bis zum 14. Kalendertag: 85,88 %
    • Vom 15. bis zum 30. Kalendertag: 25,88 %

    Über den 30. Kalendertag hinaus, fällt der Arbeiter zu Lasten der Krankenkasse. Es ist kein garantierter Krankheitslohn mehr zu bezahlen. Der FSE stattet Ihnen – durch unseren Dienst – 94,81 % dieses Gesamtbetrages.

     
     
     

    Wie funktioniert die Rückzahlung des garantierten Krankheitslohnes?

    • Der Arbeitgeber muss dem OPC alle ärztlichen Atteste zukommen lassen, auch die Verlängerungen und Rückfälle.
    •  Das OPC registriert die Atteste in einer WEB Applikation des FSE.
    •  Anhand der registrierten Angaben, erstellt der FSE eine erste Berechnung des garantierten Lohnes. Diese Berechnung wird dann den Angaben der DMFA gegenüber gestellt. 
    •  Das FSE sendet dem OPC einen Rückzahlungsvorschlag zu, welcher die beiden Beträge beinhaltet. 
    •  Das OPC überprüft den Vorschlag. Scheint dieser korrekt, wird er validiert.
    •  Im gegenteiligen Fall nimmt das OPC Kontakt mit dem Arbeitgeber oder seinem Sozialsekretariat auf, um weitere Informationen oder notwendige Dokumente zu erhalten (Lohnstreifen, Anwesenheitslisten, ...) , welche er benötigt, um beim FSE eine Ablehnung zu begründen. Der FSE macht im Anschluss dann einen neuen korrigierten Rückzahlungsvorschlag.
    •  Ist der Vorschlag validiert, überweist der FSE dem OPC den Betrag und das OPC leitet ihn so schnell wie möglich dem Arbeitgeber weiter

    VORSICHT

    Einreichungsfrist:

    Die Atteste müssen dem OPC innerhalb von 5 Arbeitstagen gerechnet ab dem 1. Arbeitsunfähigkeitstag übermittelt werden egal, ob es sich um ein 1. Attest, eine Verlängerung oder einen Rückfall handelt.

    Eine Kopie des Attests per E-Mail reicht. Sollte das Attest jedoch nicht leserlich sein, behalten wir uns das Recht vor, das Originaldokument zu verlangen.

     

    Gültigkeit des Attestes:

    Das Attest muss unbedingt konform sein:

    es muss von einem Arzt unterschrieben und einem Stempel mit INAMI Nummer versehen sein.

    Der Name, Vorname des Arbeiters sowie die Daten der Arbeitsunfähigkeit müssen leserlich sein.

    Das Attest darf keine Verbesserungen oder Überschreibungen aufweisen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Möglichkeit der Anfrage einer medizinischen Kontrolle

    Möglichkeit der Anfrage einer medizinischen Kontrolle

    Befindet sich einer Ihrer Arbeiter in Arbeitsunfähigkeit und ist diese durch ein Attest belegt, können Sie eine Anfrage auf eine ärztliche Kontrolle stellen. Wir leiten Ihre Anfrage dann an den zuständigen Dienst weiter.

     

    Diese Kontrolle ist kostenlos für die Mitglieder des OPC.

     

    Zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie Fragen haben.

     

    Kontakt OPC :

    Deborah Sandmeier

    +32 (0)87 29 10 60

    info@opcverviers.be

  • Kontakt

    Sie möchten mehr Informationen oder haben Fragen?

    Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen.

     

    Avenue du Parc 42, 4650 Chaineux

    087 29 10 60

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Unternehmensnummer: 0405.945.493

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